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Tattoos als ZFA – was ist erlaubt?

Tattoos als ZFA – was ist erlaubt?

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Egal ob Piercing, Tattoo oder auffällige Kleidung: Körperschmuck gehört für viele Menschen heutzutage einfach dazu. In Deinem Privatleben ist das auch kein Problem. Nur im Arbeitsalltag kann es deswegen schon mal zu Unstimmigkeiten zwischen Dir und Deinem Chef kommen. Aber sind Tattoos und Piercings als ZFA erlaubt oder darf Dein Chef sie Dir verbieten?

Die Anzahl derjenigen, die ein Tattoo tragen, wird immer größer. Grundsätzlich gehört es zu Deinen Persönlichkeitsrechten, wie Du Dich und Deinen Körper gestaltest. Allerdings gibt es verschiedene Branchen, in denen Tattoos bei den Mitarbeitern nicht gern gesehen sind. Dazu gehören besonders alle prestigeträchtigen Berufe wie Banker, Öffentlicher Dienst, Vertriebler usw. Ferner ist für Bereiche mit einem erheblichen Kundenkontakt ein bestimmtes Erscheinungsbild oft gewünscht. Dazu gehören auch Berufe im Gesundheitswesen. Also kannst Du als ZFA betroffen sein.

Darf Dein Chef Tattoos verbieten?

Tattoos können natürlich überall am Körper sein. An nicht sichtbaren Stellen sind sie auch kein Problem, da sie von der Kleidung verdeckt werden. Anders verhält es sich mit gut sichtbaren Tattoos oder Piercings an Armen, Beinen oder im Gesicht. Diese lassen sich teilweise nicht so einfach oder gar nicht verstecken. Hat Dein Chef gewichtige Gründe vorzuweisen, kann er Dir für Deine Tattoos deshalb bestimmte Vorschriften machen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Deine Tattoos Patienten abschrecken und vielleicht sogar deswegen der Praxis fernbleiben. In diesem Fall wären die Tattoos schädigend für den Betriebsablauf. Von Bedeutung ist auch die Sichtbarkeit, Größe oder Ausgestaltung des Tattoos. Steht dessen Botschaft im Widerspruch zur Einstellung der Praxis, kann Dein Chef verlangen, dass Du Dein Tattoo verdeckst. Zum Beispiel durch Arbeitskleidung oder Pflaster.

Verbote in Arbeitsverträgen nicht wirksam

Manche Arbeitsverträge enthalten im Rahmen von Kleidungsvorschriften ein Verbot sichtbarer Tattoos oder aber Regelungen, dass diese verdeckt werden müssen. Da es sich bei eventuell ausgesprochenen Verboten jedoch um Einzelfallentscheidungen handelt und diese nicht allgemein gelten können, sind solche Klauseln rechtlich unwirksam. Übrigens: Solltest Du im Bewerbungsgespräch gefragt werden, ob Du generell Tattoos hast, musst Du nicht darauf antworten oder darfst lügen. Denn eine solche Frage ist unzulässig. Anders verhält es sich jedoch wenn Dein zukünftiger Arbeitgeber ganz konkret fragt: „Haben Sie ein Tattoo, dass sie am Arbeitsplatz nicht verbergen können?“. In diesem Fall musst Du wahrheitsgemäß antworten. Quelle: Robert Koch-Institut, Anwalt.de, Personalwissen.de

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