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„Eine Ehe ohne Ehevertrag ist wie Fliegen ohne Fallschirm“

„Eine Ehe ohne Ehevertrag ist wie Fliegen ohne Fallschirm“

Management , Zahnmedizin

Steuer & Recht

mg° dental

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3 MIN

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erschienen in DZW

Folgen einer Scheidung: Die Zahnarztpraxis in der Vermögensauseinandersetzung

Nicht jede Ehe hält ein Leben lang, zeigt die Statistik. Bei einer Scheidung wird die Zahnarztpraxis häufig zum Mittelpunkt rechtlicher Auseinandersetzungen. Die Existenzgrundlage der Zahnärztin oder des Zahnarztes wird dann durch Zugewinnausgleichs- und Unterhaltsansprüche gefährdet.

Der Erhalt der Praxis im Fall der Scheidung ist für jeden Zahnarzt existenziell. Häufig steht diese nach einer Trennung im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzungen und wird durch rechtliche und emotionale Diskussionen gefährdet. Nicht selten höre ich in der anwaltlichen Praxis den Satz: „Mein(e) Ex soll bluten.“

Um für den Fall der Scheidung die Zahnarztpraxis vor einer eventuellen Vermögensauseinandersetzung zu schützen, ist es daher für jeden Zahnarzt ein Muss, einen Ehevertrag mit dem Ziel abzuschließen, zumindest die Zahnarztpraxis zu schützen und aus den rechtlichen Streitpunkten herauszuhalten. Bei einer Trennung wird diese Diskussion durch verletzte Gefühle erschwert, und der Zahnarzt muss unabhängig von seinen liquiden Mitteln einen beträchtlichen Betrag aus dem Praxiswert auszahlen.

Langwieriger Kampf über den Wert der Praxis

Im Zugewinnausgleichsverfahren muss anderenfalls im Falle der Scheidung der Zahnarzt, falls er den höheren Zugewinn in der Ehe erzielt hat, dem anderen den hälftigen Überschuss als Ausgleich zahlen. Der Ausgleichsanspruch besteht unabhängig davon, ob neben dem Wert der Praxis auch genügend liquide Mittel zur Verfügung stehen.

Streitpunkt ist dabei der Praxiswert als Berechnungsgrundlage für Zugewinnausgleichsansprüche. Darüber hinaus wird nicht selten ein langwieriger Kampf über den Wert der Praxis als Berechnungsgrundlage für Zugewinnausgleichsansprüche geführt. Mit teuren Gutachten müssen dann Praxis- und Immobilienwert ermittelt werden.

Um dies zu verhindern, sind verschiedene Regelungen im Ehevertrag denkbar. So könnten ein vollständiger Verzicht auf Zugewinn, die Pauschalierung von Zugewinnausgleichsansprüchen oder die Festlegung einer Höchstgrenze vereinbart werden. Weit verbreitet ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der die Zahnarztpraxis vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen und damit die Lebensgrundlage des Zahnarztes gesichert wird. Meine 23-jährige Erfahrung zeigt, dass die Ehepartner meist keine Probleme haben, einen derartigen Ehevertrag in „guten Zeiten“ abzuschließen. Wichtig ist dabei die klare und offene Kommunikation des Rechtsanwalts über den Sinn dieser Regelung. Es geht gerade nicht darum, einen Ehegatten „über den Tisch zu ziehen“, sondern es geht um die Sicherung einer Existenzgrundlage.

Ehegattenunterhalt ­festlegen

Auch die Höhe des Ehegattenunterhalts und dessen Dauer sind nach einer Trennung oft strittig. Der Trennungsunterhalt ist bis zur Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich unbefristet. Der nacheheliche Unterhalt hängt hingegen von der Ehedauer und der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder ab und kann zeitlich befristet werden. Bei der Berechnung ist bei selbstständigen Ehegatten das Einkommen der zurückliegenden drei Kalenderjahre unter Berücksichtigung von Steuernachzahlungen und -erstattungen zugrunde zu legen. Unter Umständen können die Unterhaltsansprüche für den Zahnarzt oder die Zahnärztin zu einer jahrelangen finanziellen Belastung werden.

Um die Praxis nicht durch langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren zu gefährden, sind in einem Ehevertrag daher auch Regelungen zum Ehegattenunterhalt wie die Vereinbarung einer Befristung oder eines Höchstbetrags möglich.

Welche Vereinbarungen sinnvoll sind und wie Sie existenzgefährdende Auswirkungen einer Scheidung auf Ihre Zahnarztpraxis verhindern können, sollte unter Berücksichtigung der konkreten Familiensituation und der Rechtsprechung des BGH zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen in ausführlichen Gesprächen mit einem Fachanwalt für Familienrecht erarbeitet und abgestimmt werden.

Rechtsanwältin Diana Wiemann-Große,
Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht, Dresden

Titelbild: peopleimages.com – stock.adobe.com

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